Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gudensberg


Präambel

Wir als BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gudensberg treten für eine nachhaltige, vielfältige und sozial-ökologische Zukunft an. Wir fühlen uns in unserem Handeln den zukünftigen Generationen verpflichtet. Die Grundlage dazu bildet das Grundsatzprogramm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
 

§ 1 Name und Tätigkeitsbereich

(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gudensberg ist ein Ortsverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Schwalm-Eder, im Landesverband Hessen. Die Kurzform lautet GRÜNE Gudensberg. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Stadt inkl. der Ortsteile. Sitz ist Gudensberg.

(2) Die Satzung des Landesverbandes Hessen bzw. des Bundesverbandes einschließlich Frauenstatut, Urabstimmungsordnung, Beitrags- und Kassenordnung sowie die Landesschiedsgerichtsordnung sind Bestandteil dieser Satzung, und ihre Bestimmungen finden, soweit durch diese Satzung nicht anders geregelt, sinngemäß Anwendung.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gudensberg erstreben auf der Basis des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland die Teilnahme an der politischen Willensbildung, insbesondere durch die Beteiligung an Wahlen. Dabei verfolgen sie die in ihren Programmen (Bundes-, Landes- und Kommunalprogramme) niedergelegten Ziele.
 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gudensberg kann werden, wer sich zu den Grundsätzen und Zielen bekennt, seinen Beitritt schriftlich erklärt, keiner anderen Partei angehört und seinen Mitgliedsbeitrag entrichtet.

(2) Die Kandidatur für eine konkurrierende Partei oder Wahlliste ist mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.

(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des Kreisverbands.

(4) Weitere Regelungen trifft die Satzung des Kreis-, Landes- und Bundesverbands.

 

§ 4 Rechte der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gudensberg hat das Recht, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzungsbestimmungen teilzunehmen.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge in die Mitgliederversammlung einzubringen.
 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss, Streichung oder Tod.

(2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Kreisverbands zu erklären.

(3) Weitere Regelungen trifft die Satzung des Kreis-, Landes- und Bundesverbands.
 

§ 6 Organe des Ortsverbandes

(1) Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2) Es können Arbeitsgruppen gebildet werden. Über deren Kompetenz beschließt die Mitgliederversammlung im Einzelfall.
 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsverbandes. Sie besteht aus den Mitgliedern des Ortsverbandes. Alle Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht.

(2) Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Kalenderjahr vom Vorstand einberufen werden. Auf Verlangen von einem Sechstel der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Sofern kein Vorstand besteht, kann auch der Kreisvorstand Einladungen vornehmen.

(3) Zu den Mitgliederversammlungen ist jedes Mitglied vierzehn Tage vorher in elektronischer Form (E-Mail) – und auf Antrag postalisch unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Termine der Mitgliederversammlung sind möglichst vier Wochen vorher per E-Mail bekanntzugeben. In dringenden Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden. Über die Dringlichkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4) Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, solange die Versammlung keine abweichende Regelung trifft.

(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit (Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltungen) gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Gleiches gilt für Wahlen, falls die Versammlung kein anderes Verfahren beschließt.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 10% der Mitglieder anwesend sind bzw. solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wird.

(7) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: Wahl bzw. Abwahl des Ortsvorstandes, Entlastung des Vorstandes, Satzungsänderungen, Aufstellung der Kandidat*innen für die Kommunalwahl, Beschlussfassung über (Wahl-)Programme und die Einrichtung von Arbeitsgruppen.

(8) Wahlergebnisse und Satzungsänderungen sind zu protokollieren und von dem*der Protokollführer*in zu unterzeichnen und dem Kreisverband (elektronisch) zuzusenden.
 

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht mindestens aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden (darunter mindestens eine Frau); zudem aus dem*der Schriftführer*in und bis zu zwei Beisitzer*innen.

(2) Der Vorstand wird von einer Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(3) Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit von einer Mitgliederversammlung (mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten) abgewählt werden. Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn ein entsprechendes Abwahlbegehren in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden ist. Ergänzungswahlen sind dann in derselben Sitzung durchzuführen. Sie gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.

(4) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
 

§ 9 Parität

Um die Parität zu gewährleisten, ist das Wahlverfahren so auszurichten, dass getrennt nach Frauen und allen Kandidierenden gewählt wird. Wahllisten sind grundsätzlich alternierend Frauen und allen Kandidierenden zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität). Sollte bei Listenaufstellungen keine Frau für einen Platz kandidieren, bzw. gewählt werden, entscheiden die Frauen der Mitgliederversammlung über das weitere Verfahren.
 

§ 10 Arbeitsgruppen

(1) Die Mitgliederversammlung bzw. der Vorstand kann zur Bewältigung der politischen und organisatorischen Arbeit des Ortsverbandes Arbeitsgruppen einrichten.

(2) Die Mitarbeit in den Arbeitsgruppen steht allen Mitgliedern offen. Die Hinzuziehung von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.

(3) Finanzielle und politische Aktivitäten der Arbeitsgruppen bedürfen einer Bestätigung durch den Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung.
 

§ 11 Satzungsänderung

(1) Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung durch eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden. Als gültige Stimmen zählen auch Enthaltungen.

(2) Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen Antragsfristen gem. § 7(3) und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
 

§ 12 Auflösung

(1) Über die Auflösung oder Verschmelzung des Ortsverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antrags- und Ladungsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.

(2) Bei Auflösung des Ortsverbandes fällt das vorhandene Vermögen an die nächst höhere Gliederung.
 

§ 13 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.

(2) Gleiches gilt für spätere Änderungen der Satzung.

 

 

Gudensberg, den 3. März 2023

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